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		<title>ruhr-lippe-marktplatz.de: News</title>
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		<description>Aktuelle News von Ihrem Ruhr-Lippe-Marktplatz</description>
		<language>de</language>
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			<title>ruhr-lippe-marktplatz.de: News</title>
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			<description>Aktuelle News von Ihrem Ruhr-Lippe-Marktplatz</description>
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		<lastBuildDate>Sat, 16 Jun 2012 20:00:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Wahl eines WEG Verwalters und Abstimmungsfragen</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/rechtstipps/artikel/detail/20122189-wahl-eines-weg-verwalters-und-abstimmungsfragen.html</link>
			<description>Der BGH hatte durch Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 253/10 über folgenden Fall zu entscheiden:</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Klägerin gehören 27 von insgesamt 45 Wohnungen einer Wohnungseigentumsanlage.
Dies entspricht einem Miteigentumsanteil von 580/1.000. In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass jeder Eigentümer einer Wohnung für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme hat. In der Wohnungseigentümerversammlung bestimmte die nach Kopfzahlen gemessene Mehrzeit der Eigentümer für eine Wiederwahl der Verwalterin für 4 Jahre. Die Klägerin stimmte dagegen. Gleichwohl wurde das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt.Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin.Der BGH schließt sich der Vorinstanz an und kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwalterbestellung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
In § 26 Abs. 1 S. 1 WEG ist geregelt, dass die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit beschließen.In § 25 Abs. 2 S. 1 WEG ist bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat.
Insoweit kommt im Gesetz das sogenannte Kopfprinzip zum Ausdruck.Dieses Prinzip ist aber in der Teilungserklärung durch das sogenannte Objekt- oder Wertprinzip ersetzt. Danach konnte mangels Zustimmung der „Mehrheitseigentümerin“, nämlich der Klägerin, der Beschluß nicht wirksam zustande kommen. Die Frage ist, ob auch nach der Fassung des WEG ab 01.07.2007 noch für die Verwalterbestellung an der Vereinbarung des Objekt- oder Wertprinzips festgehalten werden kann. In § 26 Abs. 1 S. 5 WEG ist geregelt, dass „andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters nicht zulässig sind.“ Eine solche Beschränkung sieht der BGH aber nicht in dem durch die Teilungserklärung vorgeschriebenen Objektprinzips. Nach § 26 Abs. 1 S. 5 WEG sind solche Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters unzulässig, die nicht in § 26 Abs. 1 bis 4 WEG vorgesehen sind. Insoweit ist aber lediglich das Mehrheitsprinzip vorgesehen. Es ist aber nicht vorgeschrieben, wie sich die erforderliche Mehrheit zusammen setzt.
Der BGH stellt sodann fest, dass auch in der Neufassung des WEG das Kopfprinzip nunmehr nicht als unabdingbar festgeschrieben ist. Auch Sinn und Zweck der Bestimmungen gebieten nicht, das Kopfprinzip unbedingt durchzusetzen. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere darauf, dass sich die mit der Verwaltung verbundenen wirtschaftlichen Lasten im Regelfall nach den Miteigentumsanteilen und nicht nach den Köpfen bestimmen. Auch eine Verletzung des Minderheitenschutzes sieht der BGH insoweit nicht als gegeben an. Die Verwalterbestellung war daher fehlerhaft.]]></content:encoded>
			<category>Rechtstipps - Immobilie</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 10 May 2012 09:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bauliche Maßnahmen und Kostentragungspflicht bei Wohnungseigentum</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/rechtstipps/artikel/detail/20122188-bauliche-massnahmen-und-kostentragungspflicht-bei-wohnungseigentum.html</link>
			<description>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des BGH vom 11.11.2011 – V ZR 65/11 zugrunde:</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Kläger stimmte als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Erweiterung eines gemeinschaftlichen Schwimmbades nicht zu.
Gleichwohl wurde die Erweiterung einschließlich einer Sonderumlage beschlossen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage war mangels Einhaltung der Klagefrist erfolglos.
In einer späteren Eigentümerversammlung genehmigten die Eigentümer mehrheitlich die Jahresabrechnung. Darin enthalten waren auch die Kosten der Schwimmbadsanierung einschließlich Erweiterung.
Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage.Er war der Auffassung, dass er nicht verpflichtet war, sich an den Kosten der Schwimmbaderweiterung zu beteiligen.
In § 22 Abs. 1 WEG ist bestimmt, dass bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus gehen, beschlossen und verlangt werden können, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Der BGH führt zunächst aus, dass es sich bei der Erweiterung des Schwimmbades um eine bauliche Veränderung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
§ 16 Abs. 6 WEG bestimmt, dass ein Wohnungseigentümer der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt hat, nicht verpflichtet ist, die durch eine solche Maßnahme verursachten Kosten zu tragen.
In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, ob diese Kostenbefreiung auch zu Gunsten derjenigen Wohnungseigentümer eintritt, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, obwohl ihre Zustimmung gem. § 14 Nr. 1 <br />erforderlich gewesen wäre. (so, OLG Hamm NJW – RR1979 S. 970 ff.; OLG München, ZMR 2008 S. 905 ff, dagegen Spielbauer/Then, WEG § 16 Rdnr. 71).
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Kostenbefreiung nicht davon abhängt, ob die Zustimmung des Wohnungseigentümers zu der Maßnahme erforderlich war oder nicht. Nach dem Wortlaut vorerwähnter Vorschriften ist eine solche Differenzierung nicht zu erkennen. Insoweit sei auch keine theologische Reduktion über den Wortlaut hinaus geboten.
Gründe der Praktikabilität und insbesondere der begrenzte Anwendungsbereich des § 16 Abs. 6 S. 1 sprechen dafür, insoweit nicht zu differenzieren.
Es ist daher festzustellen, dass der nicht zustimmende Wohnungseigentümer sich an den Kosten einer baulichen Maßnahme nicht beteiligen muß, wenn er dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat.]]></content:encoded>
			<category>Rechtstipps - Immobilie</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 03 May 2012 09:00:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes/Grundkosten für Heizung und Warmwasser</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/rechtstipps/artikel/detail/20122187-unentgeltliche-einraeumung-eines-wohnrechtesgrundkosten-fuer-heizung-und-warmwasser.html</link>
			<description>Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.10.2012 – V ZR 57/11):</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Beklagte war Inhaber eines sogenannten unentgeltlichen dinglichen Wohnrechtes an einer Wohnung im Hause des Klägers. Die Wohnung nutzte er nicht mehr. Der Kläger rechnete gegenüber dem Beklagten die Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem Schlüssel – 30 % Grundkosten/70 % verbrauchsabhängig – ab. Der Beklagte zahlte nicht. Der Kläger nahm den Beklagten gerichtlich auf Zahlung der Grundkosten in Anspruch. In der vertraglichen Vereinbarung über die Einräumung des unentgeltlichen dinglichen Wohnrechtes war nicht ausdrücklich geregelt, welche Nebenkosten der Wohnrechtsinhaber gleichwohl zu tragen hatte.
Der BGH führt zunächst aus, dass trotz Fehlens einer solchen Vereinbarung der Wohnberechtigte kraft Gesetzes die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu tragen hat, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt (so auch Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 1093, Rdnr. 10 für viele). Da der Beklagte die Wohnung vorliegend nicht mehr nutzte, stellte sich die Frage, ob er gleichwohl die Grundkosten für Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen hat. Der Senat leitet eine Kostentragungspflicht aus § 1093 Abs. 3 BGB her. In § 1093 Abs. 3 BGB ist geregelt, dass der Inhaber des Wohnrechtes die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mit benutzen darf. Allerdings folgt dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern durch eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen Eigentümer und Wohnungsberechtigten. Der Eigentümer hat die Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, zu denen auch die Zentralheizung gehört, zu tragen. Der Wohnungsberechtigte kann kraft Gesetzes die Mitbenutzung daran verlangen. Er selbst ist nicht verpflichtet, sich unmittelbar an den Kosten zu beteiligen. Er darf auch nicht selbst Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen vornehmen. Zu diesen ist ggf. nur der Eigentümer verpflichtet. Von dieser Verpflichtung profitiert er aber. 
Dann ist es aber auch nur billig, wenn der Eigentümer diese Kosten, auf den Inhaber des Wohnrechtes umlegen kann. Insoweit steht nicht die Unentgeltlichkeit des Wohnrechtes entgegen. Desweiteren ist im Gesetz lediglich geregelt, dass der Wohnungsberechtigte nicht für die außergewöhnliche Ausbesserung und Erneuerung ufzukommen hat. Durch eine Interessenabwägung kommt der BGH daher zu dem Ergebnis, dass der Wohnungsberechtigte die auf die Wohnung entfallenden Grundkosten für Heizung und Warmwasser unabhängig von seiner Nutzung zu tragen hat. Vorstehender Fall zeigt aber, dass es sich empfiehlt, die Einzelheiten der Betriebskostenumlage in den dem dinglichen Wohnrecht zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen zu regeln.]]></content:encoded>
			<category>Rechtstipps - Immobilie</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 09:28:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Können Heizkosten für Wohnraum nach dem sogenannten „Abflussprinzip&quot; abgerechnet werden?</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/rechtstipps/artikel/detail/20122186-koennen-heizkosten-fuer-wohnraum-nach-dem-sogenannten-abflussprinzip-abgerechnet-werden.html</link>
			<description>Über vorstehende Frage hatte der BGH durch Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 zu entscheiden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die klagenden Vermieter haben gegen die beklagten Mieter u. a. Heizkostennachzahlungen für zwei brechnungsjahre geltend gemacht. Bei der Abrechnung der Heizkosten sind die Vermieter insoweit nach dem Abflussprinzip vorgegangen. Unter der Umlage von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip versteht man eine Abrechnung des Vermieters in der der Vermieter an den Mieter die Kosten weiter gibt, mit denen er tatsächlich in dem Abrechnungszeitraum belastet worden ist. Von einer Umlage der Betriebskosten nach dem &quot;Leistungsprinzip&quot; spricht man dagegen, wenn in dem Abrechnungszeitraum der tatsächliche Verbrauch auf den Mieter umgelegt wird.
Der BGH beanstandet die Umlage der Heizkosten nach dem Abflussprinzip. Er verweist auf § 7 Abs. 2 der Heizkosten VO. Insoweit ist geregelt, dass die Kosten des verbrauchten Brennstoffes umgelegt werden können. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgert der BGH, dass damit eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig ist. Die Heizkostenabrechnungen des Klägers sind damit fehlerhaft, weil sie sich lediglich an den geleisteten Zahlungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum und nicht dem tatsächlichen Verbrauch orientieren.
Der BGH räumt aber den Klägern die Möglichkeit ein, auch außerhalb der Jahresfrist insoweit noch nachzubessern, weil grundsätzlich von einer prüffähigen, allerdings inhaltlich nicht richtigen Abrechnung ausgegangen werden kann.]]></content:encoded>
			<category>Rechtstipps - Immobilie</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 09:23:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Frühling: die beste Zeit für Renovierung</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/news/artikel/detail/20122150-fruehling-die-beste-zeit-fuer-renovierung.html</link>
			<description>Der Frühling ist eingezogen! Die Sonne strahlt vom Himmel und bringt Farbe in unser Leben zurück....</description>
			<content:encoded><![CDATA[„Alles neu macht der Mai“ , besagt ein altes Volkslied. Allerdings trifft dies auf alle Frühlingsmonate zu, denn keine andere Jahreszeit eignet sich besser dafür, die Wohnung zu verschönern und zu renovieren. Dies beginnt schon beim so genannten Frühjahrsputz. Die meisten Menschen beginnen, wie bei einem Ritual, die Wohnung auf Vordermann zu bringen. Auch der Kleiderschrank wird ausgemistet und dicke Winterkleidung wird gegen leichtere Kleidung ausgetauscht. Und dabei bleibt es meist nicht: viele wollen nicht nur ihr Aussehen verändern, sondern auch ihre Wohnung. Gerade jetzt ist die beste Zeit dafür, sich von alten Dingen und Möbeln zu trennen, um dann den Sommer in vollen Zügen genießen zu können. 
Dies kann auch Heike Schulze Bäing, Geschäftsführerin der „Küchenscheune GmbH“ in Dorsten/Lembeck, bestätigen: „Unsere Kunden setzen sich oft selbst eine Deadline, bei der dann ihre Renovierungswünsche fertig gestellt sein sollen. Sie wird meist an Ostern oder spätestens vor dem Sommer festgesetzt. Diese Richtung ist auf jeden Fall zu beobachten.“
Wir haben einige Tipps für Sie, mit denen sie mit wenig Aufwand den Frühling in ihr Zuhause bringen können:
<ul><li>Frische Blumen als Dekoration</li><li>Möbel umpositionieren</li><li>Neue Wandfarbe</li><li>Zierleisten, Schmuckelemente oder Wandtattoos an Wände bringen</li><li>Neue Tapeten</li><li>Neue Gardinen</li><li>Garten-/Balkonmöbel abwischen und eventuell regenfeste Imprägnierung verwenden</li></ul>
<b>Passend zum Wunsch nach Veränderung in der Frühjahrszeit bietet unser neuer Küchenpartner „Küchenscheune GmbH“ ab dem 22. März bis zum 28. April für Renovierer und Bauherren Premium-Küchen zu einmaligen Top-Konditionen an.</b> Es handelt es sich dabei um 15 hochwertige Referenz-Küchen der Marken „eggersmann“, „rational“ und „next“, die nach perfekter Maßanfertigung und Fertigstellung fotografiert und auf die neu gestaltete Internetseite von „Küchenscheune GmbH“ unter der Rubrik „Kunden-Küchen“ veröffentlicht werden sollen. Des Weiteren bietet die Firma regelmäßig hochwertige Küchen in Ausstellung für den Abverkauf an.
Sie können sich unter der Telefonnummer <b>0 23 69 / 2 06 49 55</b> für die aktuelle Aktion der &quot;Küchenscheune&quot; bewerben.
<link record:tt_news:2147 - internal-link>Das aktuelle Angebot, &quot;Sommelierkurs&quot; in der &quot;Küchenscheune&quot;</link>]]></content:encoded>
			<category>Dorsten</category>
			<category>Wohnen/Renovieren</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 09:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lichtschalter - Vielfältige Auswahl an Formen und Funktionen</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/wohnen-und-renovieren/artikel/detail/20111182-lichtschalter.html</link>
			<description>Licht an, Licht aus - bei einem Fachmann für Elektro in Dorsten oder anderswo können Sie sich vor...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><ul><li>Lichtschalter gibt es in den verschiedensten Farben und Formen. Sie haben die Wahl zwischen Schaltern, die man drücken oder drehen kann. Neben den Kunststoff-Schaltern gibt es auch hochwertige Schalter aus Edelstahl. Bei den Formen sind keine Grenzen gesetzt: von eckig über rund ist alles möglich. Bei den Farben können Sie sich von Ihren persönlichen Vorlieben leiten lassen, sogar individuell designte Schalter gibt es.</li><li>Bei manchen Schalten genügt es sogar, wenn sie nur kurz berührt werden. Es gibt auch Schalter mit Sensoren, die auf Bewegung reagieren.</li><li>Dimmer sind bei vielen beliebt, da Sie die Helligkeit selbst regulieren können. Neben einer gemütlichen Atmosphäre helfen Ihnen Dimmer auch beim Sparen. Vorsicht, bei Energiesparlampen funktioniert dies meist nicht. Auch zwei- oder mehrgeteilte Schalter für verschiedene Lichtquellen im Raum können Ihnen helfen, den Energieverbrauch niedrig zu halten.</li></ul></div>
<div>Welchen Lichtschalter Sie wählen, hängt also davon ab, was Sie für Funktionen erwarten. Aber auch der Preis spielt eine Rolle: zwischen 10 und 300 Euro ist alles drin.
Unsere Empfehlung: Elektro Dorsten</div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Wohnen/Renovieren</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 08:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Schimmel erfolgreich bekämpfen</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/wohnen-und-renovieren/artikel/detail/20122113-schimmel-erfolgreich-bekaempfen.html</link>
			<description>Schimmel in der Wohnung ist nicht nur eklig, sondern kann auch zu ernsthaften Gesundheitsstörungen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Wärme, Feuchtigkeit und ein geeigneter Nährboden – mehr braucht der Schimmel nicht, um sich richtig wohlzufühlen. Feuchtigkeit entsteht durch unsere Atemluft sowie beim Kochen und Duschen. Nahrung liefert ihm die Zellulose Tapeten und Textilien. Ungenügendes Lüften oder Baumängel tun ein Übriges und schon bald bilden sich die typischen dunklen Flecken auf Tapeten, Wänden oder Mobiliar und machen sich zusätzlich durch den charakteristischen Modergeruch bemerkbar.<br /><br />Bei kleinerem, oberflächlichem Befall (bis zu einem halben Quadratmeter) kann der Hausherr selbst Hand anlegen: Befallene Flächen zunächst vorsichtig oberflächlich reinigen, dabei Schutzhandschuhe und Atemschutz (Sporen!) tragen. Schimmelpilze nicht mit bloßen Händen anfassen! Anschließend mit Ethylalkohol nachwischen. Entfernten Schimmel sorgfältig entsorgen, Arbeitskleidung waschen.<br /><br />Auf glatten Oberflächen wie Möbeln, Holz oder Keramik lässt sich Schimmel mit einem Tuch und Haushaltsreiniger entfernen. Sind Polstermöbel, Teppiche oder Vorhänge in Mitleidenschaft gezogen, lohnt der Reinigungsaufwand oft nicht, die Gegenstände sollten entsorgt werden. Auch befallene Tapeten oder Gipskartonplatten sind kaum zu sanieren und müssen entsorgt werden. An besonders exponierten Stellen auf Raufasertapeten kann das Streichen mit einer schimmelhemmenden Wandfarbe hilfreich sein, um Wiederbefall vorzubeugen.<br /><br />Hat sich der Schimmel schon großflächig ausgebreitet oder gar in der Bausubstanz breitgemacht, sollten Sie die Sanierung unbedingt einem Fachmann überlassen. Die betroffenen Materialien müssen dann ausgebaut und fachgerecht entsorgt werden. Auch Neubauten sind vor Schimmel nicht sicher. Die Restfeuchte in Mauerwerk, Estrich und Putz muss daher durch konsequentes Lüften und Heizen aus dem Haus entfernt werden.<br /><br />Wenn Sie Fragen zum Schimmel haben, helfen Ihnen unsere Maler- und Baufachbetriebe mit Rat und Tat.<br /><br />]]></content:encoded>
			<category>Wohnen/Renovieren</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 12:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mechanischer Einbruchschutz - Türen</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/das-sichere-haus/artikel/detail/20111492-mechanischer-einbruchschutz-tueren.html</link>
			<description>Heißen Sie jedermann Willkommen?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Türen</h2>

<ul><li>Besteht die Haustür aus einem massiven Holz oder Stahl und ist das Türblatt mindestens 4 cm stark?</li><li>Türblätter aus Leichtbauweise können eingetreten, oder mit Werkzeug aufgebrochen werden</li><li>Haben die Türschlösser Profilzylinder und Schutzbeschläge?</li><li>Türschlösser sollten mit Schutzbeschlägen versehen sein. Der Schutzbeschlag hat die Aufgabe, den Profilzylinder vor gewaltsamen Angriffen zu schützen. Der Profilzylinder lässt sich mit Schutzbeschlag nicht herausziehen. Ebenso wird ein Abschlagen oder Abreißen verhindert.</li><li>Wird die Haustür beim Verlassen des Hauses grundsätzlich mindestens zweimal abgeschlossen?</li><li>Aus Sicht der Versicherungen sind Türen verschlossen, wenn der Schließriegel voll ausgefahren ist.</li><li>Entsprechen Keller- oder andere Nebeneingangstüren den gleichen Sicherheitsanforderungen, wie die Haustür?</li><li>Sind die Rahmen im Mauerwerk fest verankert?</li><li>Sind auf der Bandseite der Tür Hinterhaken vorhanden oder gibt es Mehrfachverriegelungen?</li></ul>
Hier lauern die Gefahren - Wie Sie sich schützen können:<br /><br /><b>Türen</b><br />Beachten Sie ein paar einfache Tipps zu Ihrer Sicherheit: Auch wenn Sie Haus oder Wohnung nur kurz verlassen, ziehen Sie die Tür nicht nur ins Schloss, sondern schließen Sie in jedem Fall zweimal ab. Deponieren Sie Haus- oder Wohnungstürschlüssel niemals draußen. Einbrecher kennen alle Verstecke. Bei einer Tür mit Glasfüllung sollten Sie niemals von innen den Schlüssel im Schloss stecken lassen. Öffnen Sie nicht jedem bedenkenlos die Tür. Nutzen Sie den Türspion und den Sperrbügel.<br /><br /><b>Zylinderschloss und Schutzbeschlag</b><br />Außentüren sollten immer mit einem Zylinderschloss versehen sein. Dabei ist wichtig, dass der Schlüssel mindestens über fünf Einschnitte verfügt. Das Zylinderschloss muss so eingebaut sein, dass es unmöglich aufgebohrt, abgedreht oder herausgezogen werden kann. Ein Schutzbeschlag zum Zylinderschloss, der fest im Mauerwerk verankert wird, beugt zusätzlich einem gewaltsamen Herausdrücken der Tür vor.<br /><br /><b>Verschließbarer Sperrbügel</b><br />Zusätzliche Sicherheit gewinnen Sie mit einem verschließbaren Sperrbügel: Der Sperrbügel verhindert, dass die Tür ganz aufgeschoben werden kann.<br /><br /><b>Querriegelschloss</b><br />Ein Querriegelschloss empfiehlt sich besonders für Keller- und Nebeneingangstüren. Es kann sowohl im oberen als auch im unteren Türbereich befestigt werden. Besonders effektiv ist es, wenn Sie das Schloss unterhalb des Hauptschlosses befestigen.<br /><br /><b>Türblatt, Türrahmen und Schließblech</b><br />Achten Sie darauf, dass das Türblatt sowie der Türrahmen mechanisch stabil und mit dem Mauerwerk verbunden sind. Zu schwache Türblätter sollten Sie in jedem Fall verstärken oder, besser noch, gegen eine 40 Millimeter dicke Vollholztür (ein so genanntes „aufgedoppeltes oder gestemmtes Türblatt”) austauschen. Verhindern Sie das Aufhebeln der Tür durch ein mehrfach im Mauerwerk verankertes Schließblech. ]]></content:encoded>
			<category>Vorbeugung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 13:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mechanischer Einbruchsschutz - Fenster</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/das-sichere-haus/artikel/detail/20111491-mechanischer-einbruchsschutz-fenster.html</link>
			<description>Durchschauen Sie ihre Fenster?</description>
			<content:encoded><![CDATA[Grundsätzlich suchen Einbrecher nicht nur abgelegene oder von der Umgebung schlecht einsehbare Häuser auf. Ob Reihenhäuser, Doppelhaushälften, Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Geschäftsräume oder -häuser: Einbrecher machen keinen Unterschied.
<h2>Fenster</h2>
Sind alle Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoß, sowie die leicht erreichbaren Fenster im ersten Stock mit einbruchhemmenden Maßnahmen gesichert?<br /><br />
<ul><li>Sind Fenstertüren mit einer Hebetürsicherung gesichert?</li><li>Sind die Fenstergriffe abschließbar?</li><li>Sind die Fenster durch ein Gitter geschützt oder mit Durchbruchhemmendem Glas ausgerüstet?</li><li>Sind alle Kellerfenster und Dachfenster ausreichend gesichert?</li><li>Werden die Fenster beim Verlassen des Hauses verschlossen und verriegelt?</li><li>Fenster &quot;auf Kipp&quot; sind offene Fenster.</li><li>Sind leicht erreichbare, kleinere Fenster, wie die von Abstellkammer oder WC gesichert (z.B.: Gitter)?</li></ul>
Hier lauern die Gefahren - Wie Sie sich schützen können:<br /><br /><b>Fenster und Fenstertüren</b><br />Fenster und Terrassentüren stellen ein großes Einbruchsrisiko dar. Verschließen Sie diese deshalb, selbst wenn Sie nur kurz das Haus verlassen. Sichern Sie auch Fenster und Balkontüren in den oberen Stockwerken, denn Einbrecher können wahre Kletterkünstler sein. Bedenken Sie, dass heruntergelassene Rollläden bei Tag Ihre Abwesenheit signalisieren.<br /><br /><b>Fensterrahmen und -griffe</b><br />Erhöhen Sie die Sicherheit, indem Sie ihre Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit verschließbaren Griffen ausstatten. Diese sind besonders in Verbindung mit einem einbruchhemmenden Fensterbeschlag sinnvoll, da Türen und Fenster dann nicht aufgehebelt werden können. Der Fensterrahmen sollte eng mit dem Mauerwerk verbunden sein, so dass auch Gewaltanwendung nichts ausrichten kann.<br /><br /><b>Rollläden</b><br />Die Sicherung der Fenster mit üblichen Rollläden reicht meist nicht aus! Installieren Sie zusätzlich automatische oder mechanische Sicherungen, die das Hochschieben von Rollläden unmöglich machen.<br /><br /><b>Fenstergitter</b><br />Wenn Fenster im Erdgeschoss oft gekippt sind, sollten diese durch ein Fenstergitter gesichert sein. Schutzgitter können auch das Einsteigen durch zerschlagene Fensterscheiben verhindern. Da die Stabilität des Gitters sehr wichtig ist, sollte es von Fachleuten fest im Mauerwerk verankert werden.<br /><br /><b>Kellerfenster und Lichtschächte</b><br />Auch durch kleinere Einstiegsmöglichkeiten wie Kellerfenster finden Diebe immer wieder Zugang.<br /><br /><b>Kellerfenster</b><br />Kellerfenster zählen zu den Schwachstellen. Zur Sicherung eignen sich Stahllochblenden mit Vorhängeschloss. Diese verhindern, dass das Fenster eingeschlagen werden kann. Ganz wichtig ist, dass die Stahllochblende von innen fest mit dem Fensterrahmen verschraubt ist.<br /><br /><b>Lichtschächte</b><br />Einbrecher benutzen Lichtschächte gerne, um ans Ziel zu kommen, denn hier lässt es sich ungesehen arbeiten. Eine zusätzliche Sicherung des Kellerrosts, die Idealerweise fest im Mauerwerk verankert ist, verhindert, dass dieser hochgeladen werden kann. ]]></content:encoded>
			<category>Vorbeugung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 12:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Elektronischer Einbruchsschutz</title>
			<link>http://www.ruhr-lippe-marktplatz.de/immobilien/das-sichere-haus/artikel/detail/20111490-elektronischer-einbruchsschutz.html</link>
			<description>Wo die Gefahren lauern</description>
			<content:encoded><![CDATA[Alarmanlagen (Einbruchmeldeanlagen) sind geeignete technische Hilfsmittel, um einen Einbrecher beim Einstieg ins traute Heim abzuschrecken oder ihn auf frischer Tat zu ertappen. Sie überwachen Räume automatisch auf unbefugtes Eindringen. Die sichtbare Technik und das nicht zu überhörende Alarmsignal verringern die Tatzeit und somit den möglichen Schaden. Die Alarmanlage sollte auf die Zentrale eines Wachunternehmens geschaltet werden. Professionelle Hilfe ist dann schnell vor Ort.<br /><br />Elektronische Sicherheitssysteme bieten eine sinnvolle Ergänzung zu mechanischen Sicherheitseinrichtungen, da sie über den Einbruch hinaus eine Reihe von weiteren Risiken mindern können.<br /><br />Gefahrenwarnanlagen dienen primär der Warnung des Betreibers und der betroffenen Personen sowie der Abschreckung von Tätern. Sie lassen aber auch einen Fernalarm an eine Hilfe leistende Stelle zu und können mit Funktionen für einen Personenhilferuf ausgestattet sein.<br /><br /><b>Planung</b><br />Sollten Sie bauen, planen Sie Leerrohre und Kabel für eine Einbruchmeldeanlage ein. Aber auch eine nachträgliche Installation ist möglich.<br /><br /><b>Auswahl</b><br />Achten Sie darauf, dass Ihr Gerät von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft wurde und eine entsprechende Prüfungsnummer besitzt. Zertifizierungsstelle ist z. B. die VdS Schadenverhütung GmbH.<br /><br /><b>Sicherheitsstufen</b><br />Alarmanlagen werden abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit in die VdS-Klassen A, B und C eingeteilt. Für Privathaushalte sind die Klassen A und B ausreichend.<br /><br /><b>Bedienung</b><br />Achten Sie auf eine einfache und übersichtliche Bedienung, um Fehlalarm zu vermeiden.<br /><br /><b>Installation</b><br />Greifen Sie nicht selbst zum Werkzeugkoffer. Planung und Einbau sollten ausschließlich von einer VdS-anerkannten Firma für Einbruchmeldeanlagen geleistet werden.<br /><br /><b>Wartung</b><br />Die Einbruchmeldeanlage sollte regelmäßig gewartet werden und mindestens einmal im Jahr vom Fachmann überprüft werden.]]></content:encoded>
			<category>Vorbeugung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 12:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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