Winterpflichten - Wer muss räumen, was muss geräumt werden?
Wer muss eigentlich wann und was räumen, wenn es demnächst wieder friert und schneit? Wer haftet, wenn jemand stürzt und zu Schaden kommt? Immer wieder gibt es über diese Fragen heftige Auseinandersetzungen, die nicht selten vor dem Kadi enden. Dabei ist die Rechtslage relativ transparent.

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Wer muss räumen?
Räumen und Streuen müssen in der Regel die Anlieger einer Straße, d.h. Eigentümer und Vermieter. Die können die ungeliebte Tätigkeit aber auf die Mieter abwälzen, indem sie die Winterpflichten im Mietvertrag auflisten und klare Regelungen vorsehen, wer, wann und wofür zuständig ist. Alternativ können Vermieter und Eigentümer die Räumpflicht auch einem Hausmeister oder einem darauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen übertragen. Die Kosten können – da Betriebskosten – auf die Mieter umgelegt werden.
Was muss geräumt werden?
Zum Grundstück gehörende Gehwege bzw. Bürgersteige vor dem Haus, sowie der Eingangsbereich. Dabei muss nicht der komplette Gehweg freigeschaufelt werden, sondern nur ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen. Gut zu wissen: Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden!
Wann muss geräumt werden?
Die Gerichte sehen eine Räum- und Streupflicht von morgens 7 bis abends 8 Uhr vor. Dabei gilt: Streuen bei Glatteis hat Vorrang vor Schneefegen. Wenn es die Wetterlage erfordert, muss auch mehrmals am Tag geräumt werden, allerdings nicht während des Dauerschneefalls, sondern erst nach Wetterberuhigung.
Wer haftet?
Grundsätzlich der, der in der Streu- bzw. Räumpflicht steht. Wer plötzlich erkrankt, muss für einen Ersatz sorgen. Auch Arbeit oder Urlaub gelten nicht als Ausrede. Wer bei unfallträchtigem Wetter zu Fuß unterwegs ist, muss allerdings zur Risikominimierung beitragen, also z.B. die Straßenseite wechseln, wenn auf der anderen Seite geräumt ist. Tut er das nicht, muss er sich im Ernstfall leichtfertiges Handeln vorwerfen lassen und trägt meist eine beträchtliche Mitschuld. Gut zu wissen: Auch wenn der Vermieter seine Räum- und Streupflicht delegiert hat, ist er weiterhin in er Pflicht und muss stichprobenartig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.











