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Hausverwaltung Rainer Beier

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07.12.2011 - 14:30 • Immobilienverwaltung

Tipps für Vermieter zum Schutz vor Mietnomaden

Jedes Jahr entstehen Mietschulden in Millardenhöhe


die durch den Eigentümer oder Vermieter getragen werden müssen. Folgende Tipps können Sie vor Mietausfällen durch zahlungsunwillige Mieter schützen:

Schufa-Auskunft
Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Menschenkenntnis. Mit Einverstädnis des Mietinteressenten kann vor Mietvertragsabschluss eine Schufa-Auskunft oder eine Auskunft bei der Creditreform eingeholt werden, um einen Einblick in das Zahlungsverhalten des potenziellen Mieters zu bekommen.

Selbstauskunft
Es sollte durch den potenziellen Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages ein Fragebogen ausgefüllt werden. Zulässige Fragen müssen hier von dem Mietinteressenten richtig beantwortet werden - wenn diese beantwortet werden. Zu den zulässigen Fragen zählen Fragen zur Identität, zu Familienangehörigen, die mit in die Wohnung ziehen wollen, zu Verbraucherinsolvenzverfahren, Pfändungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder zur eidesstattlichen Versicherung. Wenn diese Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden, kann der Mietvertrag angefochten werden, da bei negativen Angaben der Mietvertrag nicht zustande gekommen wäre.
Unzulässige Fragen, wie die Frage nach dem Familienstand oder Vorstrafen, können gestellt werden, wenn sie für den Vermieter von Bedeutung sind. Allerdings hat eine Falschbeantwortung hierbei keinerlei Konsequenzen.

Vorvermieterbescheinigung
Vor Einzug kann vom Vorvermieter eine Vorvermieterbescheinigung eingeholt werden. So kann sichergestellt werden, dass der Mieter nicht schon beim Vorvermieter schlecht aufgefallen ist.

Kaution
Vor der Übergabe der Schlüssel sollte in jedem Fall die Kaution gezahlt werden. Ein Mietnomade ist in der Regel nicht gewillt zu zahlen oder weiß vorher, dass er dies nicht zahlen kann. Durch die Kaution - am besten 3 Monatsmieten - kann auch ein eventueller Mietausfall ausgeglichen werden.

Fälligkeit der Miete
Durch den Gesetzgeber wurde festgelegt, dass die Miete im Voraus gezahlt werden kann - jedoch bis zum 3. Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Die Zahlung der Miete kann zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegt werden, solange kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht. Dies wäre der Fall, wenn der Vormieter die Wohnung noch nicht vollständig geräumt hat. Trifft dies nicht zu und die Miete wird nicht wie vereinbart vor Übergabe gezahlt, so kann der Vermieter Gebrauch von seinem Zurückbehaltungsrecht machen und die Schlüssel erst nach Zahlung der Miete herausgeben.

Leistungen vom Sozialamt
Wenn der Mieter die Miete und Kaution vom Sozialamt bezieht, sollte vor Abschluss eines Mietvertrages vereinbart werden, dass das Sozialamt die Miete und Kaution direkt an den Vermieter zahlt. Hierfür ist das Einverständnis des Mieters nötig.

Mahnen
Es sollte schon bei einer kleinen Verspätung oder einer geringeren Mietzahlung gemahnt werden. Passiert dies regelmäßig, sollte der Mieter abgemahnt und bei Wiederholung fristlos gekündigt werden.

Kündigen
Eine fristlose Kündigung kann schon ausgesprochen werden, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nur um einen Euro übersteigt.
Ist der Mieter aber über einen längeren Zeitraum mit einem Teilbetrag rückständig, so muss der Rückstand zwei Monatsmieten übersteigen.

Übrigens: Eine Selbstauskunft und eine Vorvermieterbescheinigung stelle ich Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zur Verfügung.


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