Mietspiegel für Altbauwohnungen und freifinanzierte Neubauwohnungen
Allgemeines
Der Mietspiegel für Altbauwohnungen und freifinanzierte Neubauwohnungen
dient als Richtlinie zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten im jeweiligen
Stadtgebiet . Er bietet den Mietparteien eine Orientierungshilfe, um in eigener
Verantwortung die Miethöhe je nach Lage, Art, Größe, Ausstattung
sowie Zustand der Wohnung und des Gebäudes zu vereinbaren.
Zum Begriff "ortsübliche Miete"
Die ortsübliche Miete beinhaltet neben dem Entgelt für die Nutzung
der Wohnung auch das Entgelt für die durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch einer Wohnung laufend entstehenden anteiligen Bewirtschaftungskosten;
dies sind:
- Abschreibung
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungskosten
- Mietausfallwagnis
Nicht enthalten sind die Betriebskosten
der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung:
- Grundsteuer
- Kosten der Wasserversorgung
- Kosten der Entwässerung
- Kosten der Straßenreinigung
- Kosten der Müllabfuhr
- Kosten des Betriebes zentraler Heizungsanlagen einschl. Kosten der Messungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (oder zentraler Brennstoffverbrennungsanlagen
oder der Versorgung mit Fernwärme oder der Reinigung und Wartung von
Etagenheizungen)
- Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (oder der
Versorgung mit Fernwarmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten)
- Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Kosten des Betriebes des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges
- Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten der Allgemeinbeleuchtung
- Kosten der Schornsteinreinigung
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- Kosten für den Hauswart
- Kosten des Betriebes der Gemeinschafts-Antennenanlage (oder der mit einem
Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage) Kosten der maschinellen
Wascheinrichtung
Diese Betriebskosten können nur erhoben werden, wenn sie
vertraglich vereinbart sind oder ihre Geltendmachung ausdrücklich gesetzlich
zugelassen ist.
Ferner sind in der ortsüblichen Miete die Kosten für
Schönheitsreparaturen und vertraglich vereinbarte Kleinreparaturen nicht
enthalten.